AGB

1. Geltungsbereich 

(1)    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MYRIX GmbH (nachfolgend „MYRIX“) mit ihren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten nicht für Privatpersonen. Ein Nachweis über die Geschäftstätigkeit ist auf Verlangen vorzulegen.

(2)    Die AGB gelten insbesondere auch für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob MYRIX die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen entsprechenden Verträge mit dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich erneut auf sie Bezug genommen wird; über Änderungen der AGB wird MYRIX den Kunden unverzüglich informieren.

(3)    Die AGB der MYRIX gelten ausschließlich, selbst wenn entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden vorliegen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB sind selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MYRIX in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung an ihn vorbehaltlos durchführt.

(4)    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der MYRIX maßgebend.

(5)    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden der MYRIX gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6)    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss und Preise 

(1)    Die Angebote der MYRIX sind keine Angebote im Rechtssinne, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung und damit freibleibend. Dies gilt auch, wenn X dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen MYRIX sich ein Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Irrtümer sind vorbehalten.

(2)    Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist MYRIX berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei MYRIX anzunehmen. 

(3)    Die Annahme kann entweder schriftlich – z.B. durch Auftragsbestätigung – oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. 

(4)    Fertigungsbedingte Über- oder Unterlieferung von branchenüblichen Umfängen von bis zu 10 % gegen Berechnung behält sich MYRIX vor.

(5)    Nachvertragliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden, die nach bereits erteilter Freigabe erfolgen, werden, einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstopps und der notwendigen Änderungen von Werkzeugen, dem Kunden berechnet. 

(6)    Bei den im Angebot enthaltenen Preisen handelt es sich um Nettopreise, die folglich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig werden. Die Preise gelten ab Werk des jeweiligen Herstellers /Lieferanten/Importeurs, ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Zöllen, soweit im Angebot nicht anders definiert. Gegebenenfalls anfallende Kosten für Bankgebühren für Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Kunden. Kosten für die Erstellung von Schablonen und Klischees sowie Einrichtung fallen auch bei Nachbestellungen erneut an. MYRIX berechnet bei Bestellungen unter € 500,00 einen Mindermengenzuschlag von € 30,00. Davon ausgenommen sind Musterlieferungen.

3. Mitwirkungspflichten 

(1)    Der Kunde ist verpflichtet, Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen.

(2)    MYRIX ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Läuft die Frist erfolglos ab, so ist MYRIX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht nach Vertragsschluss vor, ist MYRIX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Zahlungsbedingungen 

(1)    Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb der nachfolgend bestimmten Fristen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Für die Berechnung der Zahlungsfristen ist das Rechnungsdatum maßgeblich. Kunden, mit Ausnahme von Neukunden/Erstbestellern haben die Zahlung innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern keine andersweitige Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.

(2)    Nach Ablauf von 21 Tagen gerät der Kunde auch ohne Mahnung unverzüglich in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. MYRIX behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der MYRIX auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(3)    Für Banküberweisungen und Schecks gilt der Eingang der Gutschriftanzeige als Zahlungseingang. Auch wenn die MYRIX bereits Schecks des Kunden angenommen hat, wird die gesamte Schuld aus dem Vertrag unverzüglich fällig, wenn Schecks von der Bank nicht eingelöst werden.

(4)    Bei Aufträgen größeren Umfangs können Bedingungen und Lieferungsmodalitäten abweichen. Ferner behält sich MYRIX eine Bonitätsprüfung vor. Bei solchen Aufträgen wie auch bei Neukunden behält sich MYRIX vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, die dann im Wege der Individualabrede zwischen den Parteien vereinbart werden.

(5)    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der MYRIX auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist MYRIX nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann MYRIX den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6)    Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

(7)    Müssen die obenstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Kunden abgeändert werden, trägt der Kunde die gesamten Kredit- und Nebenkosten.

(8)    Die bei Fixterminen und Eilaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Auftragsabwicklung werden in vollem Umfang vom Kunden getragen. Dies betrifft  insbesondere auch erhöhte Versandkosten.

5. Mustersendungen 

(1)    Bildmaterial und Abbildungen in Katalogen sind nicht verbindlich für die tatsächliche Ausführung von Mustern. Ware, die ohne vorherige Bemusterung bestellt wird, kann nicht reklamiert werden, soweit es sich die Reklamation nicht auf Mängel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften an der Ware bezieht, sondern es sich lediglich um einen Motivirrtum handelt, der durch vorherige Bemusterung hätte vermieden werden können. Dies gilt insbesondere auch bei der Bestellung von Artikeln mit Werbeanbringung.

(2)    Im Fall von Werbeartikeln muss der Kunde das hierzu erforderliche digitale Bildmaterial (Schriftzug oder Logo des Kunden etc.) zunächst freigeben.  Mit der Freigabeerklärung geht die Gefahr für etwaige Fehler des Bildmaterials auf den Kunden über, es sei denn, es handelt sich um grobe Fehler, die von MYRIX erkannt werden konnten.

(3)    Muster werden nur gegen Berechnung versandt und können nicht zurückgegeben werden. Auch hat der Kunde keinen Anspruch auf einer spätere Verrechnung von Musterkosten.

(4)    Für die Standardqualität von Artikeln gilt mittlere Art und Güte.

6. Veredelungsaufträge bei Fremdartikeln

(1)    Vom Kunden zur Veredelung gelieferte Artikel (Fremdartikel) müssen frei Haus angeliefert werden. MYRIX prüft die Anlieferung nicht auf Menge und Güte.

(2)    Ausschuss im Veredelungsprozess von bis zu 5% der angelieferten Fremdware ist, selbst bei größtmöglicher Sorgfalt, die MYRIX walten lässt, nicht vermeidbar. Daher haftet MYRIX hier nur für Ausschussware welche die vorgenannte 5% Grenze überschreitet oder bei grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Sonderanfertigungen

(1)    Satz-, Repro-, Film- und Programmkosten sowie die Bearbeitung von Daten werden immer nach Aufwand berechnet. Für die Richtigkeit der vom Kunden gestellten Daten oder Druckvorlagen übernimmt MYRIX keinerlei Haftung.

(2)    Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Kunde allein verantwortlich. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt wurden, sowie Gesetze, von denen MYRIX keine Kenntnis haben kann. Der Kunde stellt MYRIX von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

(3)    Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei der MYRIX. Produktionsmittel, wie z.B. Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen etc. bleiben Eigentum der MYRIX. Der MYRIX übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme etc. bleiben im Hause der MYRIX, falls nicht ausdrücklich im Auftrag vermerkte Rücklieferung erwünscht wird. Eine Vervielfältigung, Nachbildung oder Weitergabe von durch MYRIX erstellten Präsentationen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern oder Vorlagen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der MYRIX zulässig.

(4)    Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der MYRIX druckreif erklärt zurückzugeben. Die Produktionsfreigabe hat unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Bis zur schriftlichen Freigabe ruht die Fertigung des bestimmten Artikels. MYRIX haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Bei telefonisch durchgegebenen Texten für den Werbeaufdruck sowie bei gestellten Filmen kann MYRIX keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Das Risiko trägt insoweit der Kunde.

(5)    Bei Aufträgen auf Sonderanfertigung bedürfen alle Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.

(6)    MYRIX kann auf den Vertragserzeugnissen auf seine Firma hinweisen. Der Kunde kann das nur ablehnen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen wird.

8. Lieferung/Lieferzeit 

(1)    Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Auslieferungslager berechnet. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Zusendung durch MYRIX vereinbart wurde. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Wahl des Versandweges und  der Versandmittel obliegt der MYRIX, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

(2)    Auslandslieferungen erfolgen immer unverzollt und unversteuert auf Gefahr und Kosten des Kunden bzw. Empfängers.

(3) Mehr- oder Mindermengenlieferungen von Artikeln mit Werbeanbringung oder Sonderanfertigungen bis 1000 Stück zu 10 % und darüber bis 5 % der bestellten Ware sind zulässig. Der Käufer ist zur Abnahme der Mehr- oder Mindermengen verpflichtet. Der Kaufpreis verändert sich im Verhältnis zu der erbrachten Mehr- oder Mindermenge.

(3)    Der Beginn der von MYRIX angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung und Erbringung aller in Ziffer 3 genannten Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

(4)    Genannte Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit des genannten Zeitpunktes wird durch MYRIX ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Lieferzeitpunkt ist die Absendung ab Werk oder Lager oder es ist, wenn die Ware ohne Verschulden von MYRIX nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend.

(5)    Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

(6)    Für die Dauer der Prüfung von Reinzeichnungen, Vorabmustern, Klischees usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme. Bei Fixterminen müssen Freigabemuster in der von MYRIX vorgegebenen Zeit ohne Änderungen freigegeben werden, ansonsten verliert der Fixtermin seine Gültigkeit; der Kunde erwirbt dadurch jedoch nicht die Berechtigung, vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Auftragsbestätigung bereits erteilt und gehen danach Änderungen seitens des Kunden ein, die die Produktionszeit beeinflussen, wird die Lieferzeit mit Bestätigung der Änderungen entsprechend angepasst.

(7)    Sofern X verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die MYRIX nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird MYRIX den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist MYRIX berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird MYRIX unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch deren Zulieferer, wenn MYRIX ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder MYRIX noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder MYRIX im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(8)    MYRIX ist zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen, auch bei Fixterminen, berechtigt.

(9)    Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so kann MYRIX die Rechte aus
§ 326 BGB geltend machen. MYRIX ist dann berechtigt, für den MYRIX insoweit entstehenden Schaden, einschließlich gegebenenfalls entstehender Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Wenn der Kunde die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist oder Versandavisierung nicht abnimmt oder ist der Versand aufgrund von Umständen, die von MYRIX nicht zu verantworten sind, nicht möglich, dann ist MYRIX berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. MYRIX behält sich weitere Ansprüche vor.

(10) Sofern die Voraussetzungen des  vorstehenden Abs. (9) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(11) Der Eintritt des Lieferverzugs der MYRIX bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät MYRIX in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. MYRIX bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(12) Sonstige Rechte des Kunden sowie die gesetzlichen Rechte der MYRIX insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

(1)    MYRIX behält sich das Eigentum der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

(2)    Werkzeuge, auch bei für Kunden geschützten Artikeln, bleiben grundsätzlich alleiniges Eigentum der MYRIX, auch dann, wenn Kostenzuschüsse geleistet und Werkzeugkostenanteile bezahlt wurden oder Kosten im Artikelpreis verrechnet wurden. Auch bei Beendigung der Zusammenarbeit besteht kein Anspruch auf die Werkzeuge. 

(3)    Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist MYRIX berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.  Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf MYRIX diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4)    MYRIX ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(5)    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(6)    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürften vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die MYRIX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit MYRIX Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MYRIX die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der MYRIX entstandenen Ausfall.

(7)    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der MYRIX jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) der Forderung von MYRIX ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. MYRIX nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MYRIX, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

(8)    MYRIX verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann MYRIX verlangen, dass der Kunde MYRIX die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(9)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für MYRIX vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, MYRIX nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MYRIX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, MYRIX nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MYRIX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MYRIX anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MYRIX.

(10) Der Kunde tritt MYRIX auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von MYRIX gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(11) MYRIX verpflichtet sich, die MYRIX zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von MYRIX die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MYRIX.

10. Abtretung

(1)    Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen MYRIX aus Geschäftsbeziehungen bedarf zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der MYRIX, die MYRIX bei berechtigtem Interesse des Kunden nicht unbillig verweigern darf.

11. Mängelhaftung und Rücksendungen 

(1)    Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2)    Grundlage der Mängelhaftung der MYRIX ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen, Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck stellen keinen Mangel dar und sind somit kein Grund für Beanstandungen seitens des Kunden.

(3)    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt MYRIX jedoch keine Haftung.

(4)    Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist MYRIX hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der MYRIX für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5)    Reklamierte Ware darf nicht angebrochen werden, soweit dies nicht zur Erfüllung der Untersuchungspflicht notwendig ist. Wird die reklamierte Ware gleichwohl angebrochen, gilt die Beanstandung als gegenstandslos. Bei Paketen, die MYRIX ohne vorherige Absprache unfrei zugehen, wird die Annahme verweigert.

(6)    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann MYRIX ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf MYRIX über.

(7)    MYRIX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8)    Der Kunde hat MYRIX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde MYRIX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9)    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt MYRIX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann MYRIX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von MYRIX Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist MYRIX unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn MYRIX berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer 13. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(12) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate gerechnet ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(13) Die Bearbeitung einer Mängelanzeige des Kunden durch die MYRIX ist kein Anerkenntnis des Mangels. Die Bearbeitung einer Mängelanzeige führt lediglich zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt auch, wenn MYRIX auf Mängelanzeigen des Kunden eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vornimmt. Eine Nachbesserung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung auslösenden Mangels und eventuell im Wege der Nachbesserung neu entstandene Mängel Einfluss haben. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gemäß §§ 478,479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt.

(14) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 13 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Gesamthaftung 

(1)    Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MYRIX bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2)    Auf Schadensersatz haftet MYRIX – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MYRIX nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der MYRIX jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3)    Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit MYRIX einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4)    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn MYRIX die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13. Datenschutz

(1) Gemäß § 28 BDSG weist MYRIX darauf hin, dass die zur Abwicklung notwendigen Daten auf Datenträger gespeichert werden.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1)    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe.

(2)    Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten Karlsruhe – Deutschland. MYRIX ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

(3)    Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(4)    Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 10. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Stand: 15. Dezember 2016